Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 21. Oktober 2026 · Fassung 2026-10-21
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Siebeck GmbH
Marie-Curie-Straße 26, 40822 Mettmann, Deutschland · info@siebeck.biz
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Bedingungen gelten für unsere Verkäufe und Lieferungen von Industriearmaturen, Tankwagenarmaturen, Zubehör und Ersatzteilen ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Wir schließen über dieses Angebot keine Verträge mit Verbrauchern.
1.2 Diese Bedingungen gelten, wenn sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen. Die vorbehaltlose Lieferung in Kenntnis fremder Bedingungen allein bedeutet keine Zustimmung.
1.3 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Zur Klarstellung des Vertragsinhalts sollen Vereinbarungen in Textform dokumentiert werden; der Vorrang wirksamer Individualabreden wird dadurch nicht eingeschränkt.
1.4 Selbständige Montage-, Wartungs- und Reparaturleistungen sind nicht Gegenstand dieser Verkaufsbedingungen. Für solche Leistungen gelten die gesonderte Vereinbarung und die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Pflichten zur Nacherfüllung bei unseren Lieferungen bleiben hiervon unberührt.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Produktdarstellungen auf der Website sind eine Einladung zur Anfrage; über das Anfrageformular wird keine Bestellung abgeschlossen.
2.2 Eine Bestellung des Kunden ist ein Vertragsangebot. Wir nehmen dieses durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung innerhalb der vereinbarten oder gesetzlich maßgeblichen Annahmefrist an. Schweigen allein gilt nicht als Annahme. Enthält unsere Auftragsbestätigung Abweichungen, kommt ein Vertrag über diese Abweichungen nur mit Zustimmung des Kunden zustande.
2.3 Maßgeblich für den Lieferumfang sind die vereinbarten Spezifikationen. Abbildungen, Gewichte und Maße dienen der Beschreibung, soweit sie nicht als verbindliche Beschaffenheit vereinbart sind. Zwingende Anforderungen an Beschaffenheit, Produktsicherheit und gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen bleiben unberührt.
3. Technische Anforderungen und Mitwirkung
3.1 Der Kunde teilt uns die für die Produktauswahl und Auslegung erforderlichen Einsatzbedingungen vollständig und zutreffend mit, insbesondere Medium, Druck, Temperatur, Nennweite, Anschlussnorm, Einbausituation und besondere Sicherheitsanforderungen. Unsere ausdrücklich vereinbarten Beratungs- und Auslegungsleistungen sowie gesetzlichen Produktpflichten bleiben bestehen.
3.2 Der Kunde ist für den fachgerechten Einbau, die bestimmungsgemäße Verwendung und den Betrieb nach den mitgelieferten Anleitungen verantwortlich, soweit diese Leistungen nicht von uns übernommen wurden. Eine vereinbarte oder gesetzlich geschuldete Eignung der Ware wird dadurch nicht ausgeschlossen.
3.3 Technische Änderungen, abweichende Werkstoffe sowie Mehr- oder Minderlieferungen bedürfen einer Vereinbarung, soweit sie nicht bereits durch ausdrücklich vereinbarte technische Toleranzen gedeckt sind.
4. Preise und Zahlung
4.1 Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackungs-, Versand-, Versicherungs- und sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, soweit dies vereinbart ist. Nach Vertragsschluss erfolgen Preisänderungen nur aufgrund einer wirksamen gesonderten Vereinbarung oder gesetzlicher Rechte.
4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Lieferung ohne Abzug zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt, sofern es nicht ausdrücklich für den jeweiligen Vertrag vereinbart wurde. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Abweichende Vorauszahlungs- oder Akkreditivbedingungen, insbesondere für Exportgeschäfte, werden im jeweiligen Angebot vereinbart.
4.3 Bei Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Insbesondere können wir bei B2B-Entgeltforderungen Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die gesetzliche Verzugspauschale verlangen. Gesetzliche Anrechnungsregeln und der Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.
4.4 Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ebenfalls unberührt bleiben die Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere wegen Mängeln.
4.5 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere nach § 321 BGB. Eine Insolvenzantragstellung allein begründet kein darüber hinausgehendes vertragliches Lösungsrecht.
5. Lieferung und Leistungshindernisse
5.1 Lieferfristen und Termine werden vereinbart. Fehlen solche Vereinbarungen, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Verzögert der Kunde erforderliche Mitwirkung oder eine vereinbarte Vorauszahlung, verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die hierdurch verursachte Verzögerung; wir informieren ihn über die Auswirkungen.
5.2 Unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs, die die Lieferung tatsächlich verhindern, berechtigen uns zur Verschiebung um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Wir informieren den Kunden unverzüglich und ergreifen zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen. Gewöhnliche Beschaffungsprobleme oder Kostensteigerungen allein fallen nicht hierunter.
5.3 Bei dauerhafter Unmöglichkeit gelten die gesetzlichen Regeln; bereits erhaltene Zahlungen für nicht zu erbringende Leistungen werden unverzüglich erstattet. Die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere Rücktrittsrechte und gesetzliche Ausnahmen vom Erfordernis einer Nachfrist, bleiben unberührt.
5.4 Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden im Rahmen des Vertragszwecks verwendbar und zumutbar sind, die Restlieferung gesichert ist und keine unangemessenen zusätzlichen Aufwendungen entstehen. Zusätzliche Versandkosten aufgrund von uns veranlasster Teillieferungen tragen wir.
6. Versand, Gefahrübergang und Rücksendungen
6.1 Bei vereinbartem Versand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geht die Gefahr nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 447 BGB mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Eine abweichend vereinbarte Lieferklausel hat Vorrang. In anderen Fällen richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Bei Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Rechte, einschließlich des Ersatzes erforderlicher Mehraufwendungen. Ohne gesonderte Vereinbarung erheben wir keine pauschalen Lager- oder Rücknahmegebühren.
6.3 Freiwillige Rücknahmen mangelfreier Ware bedürfen einer gesonderten Vereinbarung über Voraussetzungen und Kosten. Gesetzliche Mängel-, Rücktritts- und Rückgewährrechte sind hiervon nicht betroffen. Bitte stimmen Sie Rücksendungen zur sicheren Abwicklung vorab mit uns ab; hiervon hängt die Ausübung gesetzlicher Rechte nicht ab.
6.4 Armaturen mit gefährlichen Medienresten sind unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Transportvorschriften zurückzusenden. Der Kunde informiert uns über bekannte Kontaminationen und stellt erforderliche Sicherheitsangaben bereit. Gesetzliche Kostentragungspflichten bei Mängeln bleiben bestehen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum der Siebeck GmbH. Gesichert werden ausschließlich eigene Forderungen.
7.2 Der Kunde behandelt Vorbehaltsware pfleglich. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind bis zum Eigentumsübergang unzulässig. Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen.
7.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkaufen. Er tritt die daraus entstehenden Forderungen bereits jetzt in Höhe unseres Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Bei Miteigentum erfasst die Abtretung den entsprechenden Anteil. Zwingende gesetzliche Beschränkungen bleiben unberührt.
7.4 Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Solange diese Ermächtigung besteht und der Kunde seinen Zahlungspflichten nachkommt, ziehen wir die abgetretenen Forderungen nicht selbst ein. Bei Zahlungsverzug dürfen wir diese Ermächtigung nach erfolgloser angemessener Zahlungsfrist widerrufen. Dann stellt der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
7.5 Wird Vorbehaltsware verarbeitet, verbunden oder vermischt, erstreckt sich die Sicherung auf die dadurch entstehende Sache. Bei Verarbeitung erfolgt diese für uns als Hersteller, ohne dass uns daraus eine Verpflichtung zur Herstellung entsteht. Bei Verwendung weiterer Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer zum Gesamtwert aller eingesetzten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Kunde durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, überträgt er uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil in diesem Verhältnis; wir nehmen die Übertragung an. Der Kunde verwahrt die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache unentgeltlich für uns. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für die entstehende Sache entsprechend. Rechte Dritter und zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
7.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei. Berechtigte Interessen des Kunden werden berücksichtigt. Die Herausgabe aufgrund des Eigentumsvorbehalts verlangen wir nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach einem erforderlichen Rücktritt.
8. Mängelrechte
8.1 Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht wirksam etwas anderes vereinbart wird. Vereinbarte Beschaffenheiten, Garantien und zwingende gesetzliche Anforderungen bleiben maßgeblich.
8.2 Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB. Verdeckte Mängel sind nach Maßgabe des Gesetzes nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
8.3 Bei einem Mangel leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das gesetzliche Recht, eine Art oder beide Arten der Nacherfüllung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu verweigern, bleibt bestehen. Der Kunde ermöglicht uns die erforderliche Prüfung und Nacherfüllung und stellt die Ware zu diesem Zweck zur Verfügung.
8.4 Wir tragen die gesetzlich geschuldeten erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung, einschließlich gegebenenfalls geschuldeter Aus- und Einbaukosten. Gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Minderung, Rücktritt und Aufwendungsersatz sowie auf Schadensersatz nach Ziffer 9 bleiben erhalten; sie bedürfen keiner zusätzlichen Zustimmung von uns.
8.5 Normaler Verschleiß oder Schäden, die erst durch unsachgemäßen Einsatz, falsche Lagerung oder nicht von uns zu vertretende Eingriffe entstehen, sind keine von uns zu vertretenden ursprünglichen Mängel. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unverändert.
9. Haftung
9.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus übernommenen Garantien nach deren Inhalt sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden Haftungsvorschriften.
9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Regeln dieser Ziffer gelten auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie für deren persönliche Haftung. Sie gelten unabhängig vom Rechtsgrund des Schadensersatzanspruchs. Ziffer 9.1 hat stets Vorrang. Gesetzliche Rechte auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt werden dadurch nicht ausgeschlossen.
10. Verjährung
10.1 Vorbehaltlich der Ausnahmen in Ziffern 10.2 und 10.3 beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben oder wirksam vereinbart, beginnt die Frist mit der Abnahme.
10.2 Die Verkürzung gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, insbesondere für entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendete Sachen, die dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Ebenso ausgenommen sind Arglist, Ansprüche aus Garantien, Ansprüche nach Ziffer 9.1 und gesetzliche Lieferantenrückgriffsansprüche einschließlich §§ 445a, 445b und 478 BGB. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen bzw. die wirksam vereinbarten Garantiebedingungen.
10.3 Für Schadensersatzansprüche gelten unabhängig davon, ob sie auf einem Mangel beruhen, die gesetzlichen Verjährungsfristen. Zwingende Hemmungs-, Ablaufhemmungs- und Neubeginnregelungen bleiben unberührt.
11. Unterlagen, Vertraulichkeit und Export
11.1 An von uns erstellten Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir die bestehenden Eigentums- und Schutzrechte. Der Kunde darf diese für den vereinbarten Zweck einschließlich Betrieb, Wartung und zulässiger Weiterveräußerung der gelieferten Produkte verwenden. Weitergehende Nutzungen bedürfen einer entsprechenden Berechtigung.
11.2 Beide Parteien behandeln als vertraulich bezeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich. Ausgenommen sind rechtmäßig bereits bekannte, öffentlich zugängliche oder unabhängig entwickelte Informationen sowie rechtlich erforderliche Offenlegungen. Fachberater und für die Vertragsdurchführung notwendige Dienstleister dürfen im erforderlichen Umfang unter entsprechender Vertraulichkeitsbindung eingebunden werden.
11.3 Beide Parteien beachten die jeweils auf sie anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften. Der Kunde stellt erforderliche, ihm zumutbare Angaben zu Bestimmungsort und Verwendungszweck bereit. Diese Klausel überträgt keine uns treffenden gesetzlichen Pflichten auf den Kunden. Bei rechtlichen Lieferhindernissen gelten die gesetzlichen Rechte und Pflichten.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
12.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich die für unseren Sitz Mettmann sachlich zuständigen Gerichte zuständig. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Für andere Unternehmer gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Internationale Zuständigkeitsregeln und deren Formvorgaben, insbesondere Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, bleiben unberührt.
12.3 Ist eine Bestimmung unwirksam oder nicht einbezogen, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch die wirtschaftlich nächstliegende Regelung ersetzt.